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LIZENZVEREINBARUNG (Weiß & Weiß 1.12.2010)
1. Gegenstand der Vereinbarung: Gegenstand dieser Vereinbarung ist das auf dem Datenträger aufgezeichnete Computerprogramm, die auf dem Datenträger aufgezeichnete Bedienungsanleitung, sowie sonstiges mitgeliefertes schriftliches Material, im folgenden kurz als "Software“ bezeichnet.
Mit dem Erwerb dieser Software erhalten Sie Eigentum nur an den körperlichen Datenträgern und dem schriftlichem Material; darüber hinaus wird Ihnen das Recht eingeräumt, die Software unter den hierin angegebenen Nutzungsbedingungen zu nutzen. Sind Sie mit diesen Nutzungsbedingungen nicht einverstanden, können sie die Software vor der Benutzung gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückgeben.
Eine weitergehende Nutzung oder Verwertung ist ausgeschlossen.
Computerprogramm und Bedienungsanleitung sind urheberrechtlich geschützt.
2. Umfang der Benutzung: Weiß & Weiß gewährt Ihnen das einfache, nicht ausschließliche, nicht befristete und persönliche Recht (im folgenden auch als Lizenz bezeichnet), das beiliegende Computerprogramm nur innerhalb eines Netzwerkes zu benutzen.
2.1 Grundlizenz Eine Grundlizenz räumt Ihnen das Recht ein, das erworbene Softwareprodukt innerhalb der eigenen Organisation in Ihrem Unternehmen zu verwenden. Mit der Grundlizenz der Software SECCOM IT-Notfall-handbuch erhalten Sie das Recht, 10 Computer/Server aufzunehmen. Weitere Aufnahme von Computer/Server müssen in zusätzlichen Lizenzen erworben werden. Dies beinhaltet nicht die Nutzung an Computern und Arbeitsplätzen innerhalb von verbundenen Unternehmen oder Niederlassungen. Für verbundene Unternehmen oder Niederlassungen sind zusätzliche Grundlizenzen zu erwerben.
2.2 Kooperation Möchte der Besteller eine von Weiß & Weiß entwickelte Software in eigenen Projekten für Dritte einsetzen bzw. an Dritte weiterverkaufen, so ist ein Kooperationsvertrag zu vereinbaren. Der Kooperationsumfang wird in diesem Kooperationsvertrag einzeln niedergelegt. Gegenstand des Vertrages sind der Erwerb und die Überlassung von Lizenzen oder Lizenzen weiterer Produkte seitens von Weiß & Weiß an den Partner. Mit diesem Vertrag vereinbaren die Vertragspartner ihre Kooperationsabsicht. Weiß & Weiß stellt dem Partner Software-Lizenzen zur Verfügung, welche dieser bei eigenen Projekten einsetzen bzw. an Dritte weiterverkaufen wird. Vereinbarungen über die Anzahl der Lizenzen werden nicht getroffen.
2.3 Sicherungskopien: Sie sind berechtigt, von dem Computerprogramm eine Sicherungskopie herzustellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Benutzung des Programms erforderlich ist. Die Software darf weder abgeändert noch bearbeitet werden, außer für den eigenen Gebrauch im Rahmen der von der Software zur Verfügung gestellten Möglichkeiten zur bestimmungsgemäßen Nutzung. Die Vervielfältigung und Verbreitung der Software oder geänderter oder bearbeiteter Fassungen oder wesentlicher Teile hiervon in jeder Form und mit jedem Mittel, bleiben Weiß & Weiß vorbehalten.
3. Besondere Beschränkungen: a) Eine Rückübersetzung des Programmcodes (Dekompilieren) ist nur unter den gesetzlichen Beschränkungen gemäß § 69 e Urheberrechtsgesetz zulässig und nach dessen Voraussetzungen nur, wenn die notwendigen Informationen nicht von der Weiß & Weiß zur Verfügung gestellt werden. Weitergehende Rückübersetzungen sind ausgeschlossen.
b) Im Computerprogramm oder dem Begleitmaterial enthaltene Firmennamen, Markenzeichen, Copyright-Vermerke, Registrierungen und sonstige Vermerke über Rechtsvorbehalte dürfen nicht geändert oder entfernt werden; in mit Zustimmung von Weiß & Weiß geänderte oder bearbeitete Fassungen des Computerprogramms oder des Begleitmaterials sind diese zu übernehmen.
c) Verschenken, Vermieten und Verleih der Software sind ausdrücklich untersagt.
d) Die Weitergabe der Software an Dritte im übrigen ist nur im Originalzustand und als ganzes zusammen mit dieser Lizenzvereinbarung zulässig. Diese Berechtigung erstreckt sich nicht auf eine Weitergabe von Kopien oder Teilkopien des Computerprogramms und auch nicht auf die Weitergabe der geänderten oder bearbeiteten Fassungen oder davon hergestellter Kopien oder Teilkopien. Mit der Weitergabe der Software gehen alle Nutzungsrechte aus diesem Vertrag auf den neuen Nutzer über. Mit der Weitergabe sind zugleich alle Kopien und Teilkopien des Computerprogramms sowie geänderte oder bearbeitete Fassungen und davon hergestellte Kopien und Teilkopien umgehend und vollständig zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten. Dies gilt auch für alle Sicherungskopien.
4. Gewährleistung: Die Software wird entsprechend dem Stand der aktuellen Entwicklung geliefert und ist unter Beachtung anerkannter Programmierregeln erstellt worden. Die Systemvoraussetzungen sind in der jeweiligen Installationsanleitung definiert.
Es wird darauf hingewiesen, dass es nicht möglich ist, Computerprogramme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Weiß & Weiß gewährleistet, dass das Computerprogramm im Sinne der von ihr zum Zeitpunkt der Auslieferung gültigen Programmbeschreibung brauchbar ist. Eine unerhebliche Minderung der Brauchbarkeit bleibt außer Betracht.
In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen und ähnlichen Schriften enthaltene Angaben stellen nur Beschreibungen des Computerprogramms dar und enthalten keine Zusicherung von Eigenschaften. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für Angaben zur Freigabe von Ergänzungen und Erweiterungen. Es besteht keine Gewährleistung dafür, dass das Computerprogramm den speziellen Anforderungen des Lizenzinhabers genügt. Dieser trägt die alleinige Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung, sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse. Eine Gewährleistung für geänderte oder bearbeitete Fassungen der Software besteht nur, wenn nachgewiesen wird, dass vorhandene Mängel in keinerlei Zusammenhang mit den Änderungen oder Bearbeitungen stehen.
4.1 Gewährleistungsmängel (1) Für defekte Datenträger leistet Weiß & Weiß kostenlosen Ersatz. (2) Weiß & Weiß wird vom Kunden gemeldete Fehler der Software untersuchen und dem Kunden nach Möglichkeit Hinweise geben, um die Folgen des Fehlers zu beseitigen. Bei wesentlichen Fehlern der Software wird Weiß & Weiß den Fehler in einem der folgenden neuen Programmstände beseitigen. Voraussetzung für Fehlersuche und Fehlerbeseitigung ist die Erfüllung der dem Kunden gemäß 4.2 obliegenden Mitwirkungspflichten.
4.2 Mitwirkungspflichten des Kunden (1) Der Kunde hat Weiß & Weiß bei der Fehleruntersuchung und Fehlerbeseitigung im Rahmen des Zumutbaren zu unterstützen. Hierzu gehört es insbesondere, Weiß & Weiß auf dessen Anforderung schriftliche Mängelberichte vorzulegen und sonstige Daten (z.B. Datenbanken) und Protokolle bereitzustellen, die zur Analyse des Fehlers geeignet sind. (2) Der Kunde benennt dem Anbieter einen sachkundigen Mitarbeiter, der die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidungen selbst treffen oder veranlassen kann.
Weist Weiß & Weiß nach, dass Gewährleistungsmängel tatsächlich nicht vorgelegen haben, kann sie die Erstattung des Aufwandes für die aufgrund der Mängelmeldung erbrachten Leistungen nach den branchenüblichen Vergütungssätzen verlangen, soweit nichts anderes vereinbart wird.
5. Haftung: Mit Ausnahme von vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursachten Schäden haftet der Lieferant nicht für irgendeinen Schaden (dies gilt ohne Ausnahme auch für entgangenen Geschäftsgewinn, Betriebsunterbrechungen, entgangene Geschäftsinformation oder anderen finanziellen Verlust), der durch die Verwendung oder die Unmöglichkeit der Verwendung der Software verursacht worden ist. In jedem Fall ist die Haftung auf den Betrag beschränkt, den der Besteller für die Lizenzen bezahlt hat.
Der Umfang der Haftung ist in den § 8 und § 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im einzelnen niedergelegt.
6. Copyright Die von Weiß & Weiß gelieferte Software unterliegt dem Urheberrechtsschutz.
7. Softwarepflege: Vorbehaltlich vorstehender Ziffer 4 trifft Weiß & Weiß keine Verpflichtung zur Wartung und Pflege der Software, es sei denn, dies ist in einem gesonderten Pflegevertrag vereinbart.
8. Erklärungen des Lizenzinhabers: a) Der Lizenzinhaber erklärt sich mit den Nutzungsbedingungen dieser Lizenzvereinbarung einverstanden!
b) Mit der Einverständniserklärung zu dieser Vereinbarung erklärt sich der Lizenzinhaber auch mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Weiß & Weiß einverstanden!
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